Situation der Hamburger Frauenhäuser

 


Derzeit gibt es in Hamburg vier autonome Frauenhäuser mit insgesamt 164 Betten für Frauen und Kinder.

Um gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern den uneingeschränkten Zugang zu einem Frauenhaus zu gewährleisten sind die autonomen Frauenhäuser im Rahmen eines rotierenden Notaufnahmesystems 24 Std. täglich erreichbar.

Zu dieser Arbeit gehört auch die Notfallversorgung der Betroffenen mit Essen, Kleidung, Hygieneartikeln etc.

Hierfür stehen uns keine finanzielle Mittel zur Verfügung und wir sind daher dringend auf Spenden angewiesen.

Die beschränkte Aufenthaltsdauer auf 3 Monate
Laut Zuwendungsbescheid 2004: Der Aufenthalt im Frauenhaus soll auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt sein und in der Regel 3 Monate nicht überschreiten.

Für die meisten Frauen ist es nicht möglich diese Frist einzuhalten.

Vorrangiges Ziel der Frauenhausarbeit ist es, jede Frau und ihre Kinder schnellstmöglich psychisch zu stabilisieren und mit ihr neue Lebensperspektiven zu erarbeiten. Dies ist jedoch abhängig von der jeweiligen Situation der betroffenen Frau und von den strukturellen Rahmenbedingungen. Selbst wenn die Frau nach kürzester Zeit fähig ist neu anzufangen, ist es von den Rahmenbedingungen her nicht immer möglich, innerhalb von drei Monaten all die notwendigen Formalitäten zu erledigen . Allein die Wohnungssuche ist oft zeitintensiver als die Frist , da es an bezahlbarem Wohnraum fehlt.

Anonymität und Datenschutz
Die anonyme Aufnahme und Schweigepflicht sind Grundlagen der Frauenhaus-Arbeit. Frauen, die Schutz im Frauenhaus suchen, erwarten zu Recht, dass ihr Name nicht weitergegeben wird. Sie vertrauen darauf, dass sie im Frauenhaus völlig sicher sind und niemand ihren Aufenthaltsort erfährt. Sollte die Einverständniserklärung zur Namensweitergabe an die BSF eine Bedingung ihres Frauenhausaufenthaltes werden, so würde das Vertrauen in die Sicherheit und Anonymität eines Frauenhausaufenthaltes sinken.

Das Vertrauensverhältnis in Sicherheit und Anonymität ist gesetzlich geschützt: Paragraph 203 ff StGB sanktioniert die Offenbarung von zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Da der Aufenthalt im Frauenhaus leider immer noch stigmatisierend wirkt, ist er sicherlich als Privatgeheimnis zu werten.

Auch Bewohnerinnen von Frauenhäusern haben das Recht auf geschützte Daten. Es gibt genug Stellen, denen sie ihre Notlage offenbaren müssen (Polizei, Behörden, Ämter, Kindergarten u.ä.). Es ist nicht nachzuvollziehen, an welche Personen diese Daten gelangen und wozu sie benutzt werden. Dies widerspricht ebenfalls dem Ziel der Arbeit in den Frauenhäusern, Frauen zu ermutigen Kontrolle über ihr eigenes Leben wiederzuerlangen.

Darüber hinaus unterliegt jede Frau im Frauenhaus der Meldepflicht und meldet sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt an. Dort wird eine Adressengeheimhaltung beantragt, die aber nicht für Behörden gilt.

Aufnahme von Frauen mit Duldungsstatus
Diese Gleichbehandlung von Frauen unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Herkunft, Sozialstatus bildet die Grundlage unserer Arbeit. Zu diesem Zweck bieten wir eine niedrigschwellige Zufluchtsmöglichkeit für Frauen und ihre Kinder, die sich aus akut bedrohlichen Gewaltsituationen in Sicherheit bringen müssen. Die Niedrigschwelligkeit ist absolute Voraussetzung, für die Frau die aus der akuten Gewaltsituation ins Frauenhaus flüchtet. Die Flucht ist oft nicht organisierbar, so dass bei der Notaufnahme keine persönliche Dokumente vorliegen. Die Zurückhaltung der Papiere stellt erfahrungsgemäß ein Teil der Gewaltausübung dar

Die Wiederbeschaffung der Papiere ist sehr zeitaufwendig. Das würde ja mit letzter Konsequenz bedeuten, dass von dem Zeitpunkt an keine Frau ohne Papiere aufgenommen werden dürfte. Mit anderen Worten Frauen können sich nur noch mit Identitätsnachweis in Sicherheit bringen. 

Die Zahl der Frauen mit Duldungsstatus ist gering und beträgt ca. 1% .

Das Gewaltschutzgesetz
Auf Basis des internationalen CEDAW - Abkommens (Convention on the Elimination of all forms of Discrimination Against Woman), 1985 von Deutschland unterzeichnet, ist am 1. Januar 2002 das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft getreten.

Es gibt zwar noch keine Evaluierung in Hamburg, aber bis jetzt zeichnet sich im Vergleich zu den Vorjahren keine wesentlich veränderte Auslastung der Frauenhäuser in Hamburg ab. In 2003 haben in Hamburg insgesamt 1800 Frauen und Kinder den Schutz des Frauenhauses in Anspruch genommen. In 25 Fällen sind die Misshandler weggewiesen worden, 15 Frauen zogen dennoch den Schutz des Frauenhauses vor. Nicht jede von häuslicher Gewalt betroffene Frau ist tatsächlich auch in der Lage das GewSchG und eine damit verbundene Überlassung der gemeinsamen Wohnung in Anspruch nehmen. Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern sowie Österreich, das in diesem Zusammenhang Vorreiterrolle innehat, bestätigen dies. Ca. 45.000 Frauen mit ihren Kindern in Deutschland suchen jährlich Zuflucht in einem Frauenhaus. Diese Zahl umfasst aber nur einen Teil der Frauen, die unter Misshandlungen leiden. Das tatsächliche Ausmaß ist viel größer, die Grauzone reicht sehr viel weiter. Den Schritt ins Frauenhaus machen die Frauen in der Regel nach langem Ausharren in Misshandlungssituationen in der Hoffnung auf Verbesserung. Meistens hat sich die Bedrohung so zugespitzt, dass es nur noch die Möglichkeit gibt mit den Kindern ins Frauenhaus zu flüchten.

Wichtige Gründe sind, dass trotz der Wegweisung des Täters aus der Wohnung die Sicherheit nicht gewährleistet ist. Die Frau und die Kinder sind in der Wohnung nicht ausreichend geschützt, die Bedrohung ist weiterhin real. Die Frau und ihre Kinder sind sowohl psychisch als auch in ihrem Handlungs- bzw. Bewegungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die Wohnung nicht mehr als "ein Zuhause" erlebt wird, sondern als ein Ort, an dem Misshandlung und Demütigungen erlebt wurden, die einen Neuanfang erschweren. Ganz abgesehen von der Frage, ob die Wohnung überhaupt allein zu finanzieren ist.

Von der Bundesfamilienministerium beauftragte Studie "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland"

Abbau des Psychologischen Fachdienstes
Seit dem 01.01.2005 werden in den Hamburger autonomen Frauenhäusern die bis 31.12.2004 verbliebenen Psychologinnenstellen nicht mehr finanziert/bzw. gestrichen.

Die Frauen und Kinder kommen aus traumatisierenden Gewaltsituationen. Eine psychologische Unterstützung in der Krisensituation ist jedoch unverzichtbar, zumal die Vermittlung an PsychotherapeutInnen zeitnah meist nicht möglich ist.